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   OLG Hamm, 12.05.2014 - I-6 W 24/14   

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https://dejure.org/2014,27137
OLG Hamm, 12.05.2014 - I-6 W 24/14 (https://dejure.org/2014,27137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.05.2014 - I-6 W 24/14 (https://dejure.org/2014,27137)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - I-6 W 24/14 (https://dejure.org/2014,27137)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ausbleiben einer Partei ist rechtswidrig, wenn der Prozess nicht verzögert wurde

Verfahrensgang

  • LG Essen - 8 O 3/14
  • OLG Hamm, 12.05.2014 - I-6 W 24/14
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2014 - 6 W 24/14
    Voraussetzung hierfür ist weiter, dass das Fernbleiben im Termin unentschuldigt ist (§ 141 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 381 ZPO), dies die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BGH, Beschluss vom 22.6. 2011, I ZB 77/10; Beschluss vom 12.6. 2007, VI ZB 4/07, jeweils zitiert nach juris).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil über die Erstattung der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Kosten im Urteil zu befinden sein wird (BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07).

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.05.2014 - 6 W 24/14
    Voraussetzung hierfür ist weiter, dass das Fernbleiben im Termin unentschuldigt ist (§ 141 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 381 ZPO), dies die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BGH, Beschluss vom 22.6. 2011, I ZB 77/10; Beschluss vom 12.6. 2007, VI ZB 4/07, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21

    Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380

    Anderes würde dann gelten, wenn - wie vorliegend nicht ersichtlich - der Ablauf der Sachaufklärung auch unter Zugrundelegung der Planung des Prozessablaufs durch das Erstgericht auch ohne das unentschuldigte Ausbleiben der Partei aufgrund anderweitiger Umstände verzögert worden und dieses Ausbleiben damit letztlich folgenlos geblieben wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2014 - I-6 W 24/14, juris Rn. 3, DV 2014, 200).
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